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Barrierefreiheit und faire Nutzung im öffentlichen Raum

Unter „Barrierefreiheit und faire Nutzung im öffentlichen Raum“ versteht die Stadt Salzburg ein breiteres Konzept als nur den behindertengerechten Ausbau von Gehsteigen. Der Begriff ist im Arbeitsübereinkommen 2024–2029 ausdrücklich als eigener Schwerpunkt enthalten. Dort wird darauf abgestellt, dass der öffentliche Raum insbesondere für mobilitätseingeschränkte Menschen, Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen, ältere Menschen und Personen mit Care-Aufgaben gut nutzbar sein soll.

Barrierefreiheit und faire Nutzung des öffentlichen Raumes umfasst die schrittweise Beseitigung baulicher, verkehrlicher, sensorischer und sonstiger Zugangshindernisse sowie die gleichberechtigte und möglichst selbständige Nutzbarkeit von Straßen, Gehwegen, Plätzen, Parks, Haltestellen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitäts- oder Sinnesbeeinträchtigungen, älteren Menschen, Kindern sowie Personen mit Kinderwagen zu berücksichtigen. Durch barrierefreie Wege und Querungen, taktile und akustische Leitsysteme, ausreichend nutzbare Bewegungsflächen und eine ausgewogene Anordnung unterschiedlicher Nutzungen soll gewährleistet werden, dass der öffentliche Raum sicher, selbständig und möglichst gleichberechtigt von allen Bevölkerungsgruppen genutzt werden kann.

Kurz gesagt:
„Barrierefreiheit“ = Alle sollen den öffentlichen Raum erreichen und benutzen können.
„Faire Nutzung“ = Der öffentliche Raum soll so organisiert sein, dass nicht eine Nutzung oder Nutzergruppe die notwendige Nutzungsmöglichkeit anderer unverhältnismäßig einschränkt.

Das ist damit ein guter Oberbegriff für inklusive Stadtgestaltung, barrierefreie Mobilität und eine ausgewogene Verteilung des öffentlichen Raums.

Das Konzept der barrierefreien Stadt wird bei Neugestaltungen im öffentlichen Raum fortgesetzt. Gefahrenstellen im Bestand werden strukturiert erhoben und beseitigt. Ein geplanter Aufruf an die Bevölkerung soll Gefahrenstellen aufzeigen.

  1. Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

Konkret geht es beispielsweise um:

  • abgesenkte Gehsteigkanten und niveauarme Übergänge
  • ausreichend breite und hindernisfreie Gehwege
  • barrierefreie Querungen von Straßen
  • taktile Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen
  • akustische Ampelsignale
  • barrierefreie Haltestellen
  • Rampen und stufenlose Zugänge
  • geeignete Oberflächen für Rollstuhl, Rollator und Kinderwagen
  • ausreichende Bewegungsflächen
  • barrierefreie Zugänge zu Parks, Plätzen und öffentlichen Gebäuden.

Die Stadt setzt dies aktuell beispielsweise durch die laufende Anpassung von Gehsteigkanten und die Beseitigung kleiner baulicher Hindernisse um. Gerade wenige Zentimeter können darüber entscheiden, ob ein Weg mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen selbständig nutzbar ist.

Auch die neue Rampe zwischen Orangeriegarten und Mirabellgarten ist ein konkretes Beispiel: Sie ermöglicht einen stufenlosen Zugang zwischen den beiden Gartenbereichen.

  1. „Faire Nutzung“ bedeutet: öffentlicher Raum soll für alle funktionieren

Der zweite Begriff – „faire Nutzung“ – geht über Barrierefreiheit hinaus.

Der öffentliche Raum soll nicht so gestaltet oder genutzt werden, dass einzelne Nutzergruppen andere faktisch verdrängen oder erheblich behindern.

Beispielsweise geht es um die angemessene Aufteilung des begrenzten Straßenraums zwischen:

  • Fußgänger:innen
  • Menschen mit Behinderungen
  • Radfahrer:innen
  • Kindern
  • älteren Menschen
  • Menschen mit Kinderwagen
  • öffentlichem Verkehr
  • Lieferverkehr
  • Anrainer:innen
  • Pkw-Verkehr
  • Gastronomie und Geschäftsnutzungen
  • Aufenthalt und Grünflächen.

Das passt zum aktuellen Mobilitätsplan 2040, der ausdrücklich eine Mobilität für alle und einen öffentlichen Raum anstrebt, der sicher und komfortabel nutzbar ist.

  1. Ein sehr praktisches Beispiel

Ein Gehsteig kann zwar formal vorhanden sein, aber durch

  • abgestellte Fahrräder,
  • E-Scooter,
  • Müllcontainer,
  • Werbeständer,
  • Schanigärten,
  • Baustelleneinrichtungen,
  • Lieferfahrzeuge oder
  • andere Einbauten

so stark eingeengt werden, dass Rollstuhlfahrer:innen, Personen mit Rollator oder Eltern mit Kinderwagen nicht mehr problemlos passieren können.

„Faire Nutzung“ bedeutet daher auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung des öffentlichen Raums darauf zu achten, dass die notwendige barrierefreie Bewegungsfläche tatsächlich frei bleibt.

  1. Es geht auch um Sinnesbeeinträchtigungen

Barrierefreiheit ist nicht nur eine Frage von Rampen und Gehsteigabsenkungen.

Die Stadt nennt beispielsweise:

  • akustische Ampeln
  • taktile Bodeninformationen
  • unterschiedliche Bodenbeläge zur Orientierung
  • verständliche Informationen
  • barrierefreie digitale Angebote.

Gerade für blinde und sehbehinderte Menschen sind solche Leitsysteme wesentlich, um sich selbständig im öffentlichen Raum bewegen zu können.

  1. „Faire Nutzung“ bedeutet auch Beteiligung

Ein weiterer Aspekt ist, dass Menschen mit Behinderungen bei der Planung des öffentlichen Raumes mitwirken können sollen.

Die Stadt Salzburg verfolgt hier einen ausdrücklich inklusiven Ansatz. Bei größeren Projekten sollen die Bedürfnisse betroffener Personen bereits bei der Planung berücksichtigt werden. Die Stadt hebt beispielsweise die Einbindung des Behindertenbeirats und von Selbstvertretungsorganisationen hervor.

Rückmeldung 2026 – 6/01:
Im Jahr 2026 wird der Rosengarten, der Orangeriegarten sowie das Heckentheater barrierefrei zugänglich gemacht.

Kontakt
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